Notar Michael Koenig
Patientenverfügung
   

 

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist nach der gesetzlichen Definition in § 1901 a Abs. 1 S. 1 BGB die schriftliche Erklärung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, mit der er festlegt, ob er für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Sie wird oftmals auch als „Patiententestament“ bezeichnet. Diese - inzwischen auch vom Gesetz abweichende - Wortwahl halte ich für sehr unglücklich, weil sie die Verfügung sprachlich in einen Zusammenhang zum Testament rückt, obwohl beide Erklärungen völlig unterschiedliche Sachverhalte betreffen: In der Patientenverfügung wird bestimmt, was passieren soll, wenn man (noch) lebt, während das Testament anordnet, was nach dem Tode geschehen soll.

Schon nach der gesetzlichen Definition hat die Patientenverfügung keinerlei Bedeutung, solange der Betroffene seinen Willen äußern kann und einwilligungsfähig ist. Ein Arzt ist nicht berechtigt und macht sich sogar strafbar, wenn er eine Person behandelt, die dies nicht will und dies auch erklärt, solange die Person einwilligungsfähig ist. Der Arzt darf auch dann nicht eingreifen, wenn er sieht, dass der Betroffene durch sein „unvernünftiges“ Handeln demnächst versterben wird. Auf eine Patientenverfügung kommt es daher immer erst dann an, wenn der Betroffene nichts mehr erklären kann. Auch hier müssen verschiedene Dinge abgegrenzt werden:

Auf eine Patientenverfügung muss dann nicht zurückgegriffen werden, wenn medizinisch nichts mehr „indiziert“ ist, also der Arzt nichts mehr machen kann.

Ist hingegen bei einem einwilligungsunfähigen Patienten eine medizinische Behandlung angezeigt, dann müssen Betreuer und Bevollmächtigte bei Vorliegen einer Patientenverfügung prüfen, ob die hierin enthaltenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, sind sie verpflichtet, dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Fehlt eine Patientenverfügung oder passen die hierin enthaltenen Festlegungen nicht auf die aktuelle Situation, müssen Betreuer und Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln und auf dieser Grundlage entscheiden. Der mutmaßliche Wille ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Patienten. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

Kommen Bevollmächtigte bzw. Betreuer und der behandelnde Arzt übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Einwilligung bzw. Nichteinwilligung in eine bestimmte Behandlung dem Willen des Patienten entspricht, ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts für eine Einwilligung bzw. Nichteinwilligung nicht erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, muss das Betreuungsgericht entscheiden.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung einer solchen Verfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses (z.B. für eine bestimmte ärztliche Behandlung) gemacht werden.

Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung mit einer Altersvorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung kombiniert werden, was angesichts der verantwortungsvollen Position, die der Vertreter des Einwilligungsunfähigen bei der Überprüfung der Verfügung hat, auch ratsam ist.

 

 

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