Notar Michael Koenig
KG
   

 

KG

 

Die Kommanditgesellschaft ist wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) eine Gesamthandsgemeinschaft, keine juristische Person. Sie unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass bei ihr bei einem oder einigen Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter, auch Komplementäre genannt) (§ 161 Abs. 1 HBG). Die Bezeichnung der beiden verschiedenen Gesellschaftertypen stammt aus dem Französischen: commanditaire ist der Geldgeber (derjenige, der eine Einlage erbringt); der complémentaire ergänzt diesen. Auf die KG finden grundsätzlich die Vorschriften für die OHG Anwendung (§ 161 Abs. 2 HGB), so dass zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann.

Folgende Abweichungen vom Recht der OHG sind beachtlich:

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme; hat er diese an die Gesellschaft geleistet, ist seine Haftung ausgeschlossen (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB). Allerdings enthalten die §§ 171 ff. HGB einige bedeutende Ausnahmen von diesem Grundsatz, von denen die wichtigsten sind:

  • Ein Kommanditist, der der Aufnahme des Geschäftsbetriebes vor Eintragung der KG in das Handelsregister zugestimmt hat, haftet für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der KG wie ein persönlich haftender Gesellschafter (§ 176 Abs. 1 HGB).
  • Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 HGB).

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht (§ 164 S. 1 HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann die diesbezüglichen Rechte der Kommanditisten sowohl einschränken als auch erweitern.

Kommanditisten sind von der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft zwingend ausgeschlossen (§ 170 HGB); sie können aber Prokura oder auch (General-)Vollmacht erhalten.

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag mit dessen Erben fortgesetzt.

Bis zum Jahre 1922 wurde heftig darüber gestritten, ob eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer KG sein darf. Diesen Streit hat das Reichsgericht im Jahre 1922 durch einen Beschluss beendet, mit dem es die GmbH & Co. KG anerkannt hat. Heute ergibt sich deren Zulässigkeit unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. §§ 172 Abs. 6, 172 a HGB). Gegenüber der GmbH einerseits und der KG mit natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter andererseits hat die GmbH & Co. KG aus zivilrechtlicher Sicht einige Vorteile, z.B.:

  • Die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung durch den Eintritt weiterer Kommanditisten sind wesentlich einfacher als bei der GmbH. Gleichwohl muss keine natürliche Person das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen als persönlich haftender Gesellschafter aufs Spiel setzen; die Haftung ist auf das Vermögen beider Gesellschaften beschränkt.
  • Die Geschäftsführung der KG liegt bei der GmbH, die einen externen Fachmann (oder auch einen Kommanditisten) als Geschäftsführer mit der Firmenleitung beauftragen kann.

 

 

Notar Michael König • 51143 Köln-Porz • Bahnhofstr. 44 • Tel. 02203/955480 • Fax 02203/9554850 • info@notar-koenig.de