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GlossarAGAbkürzung für Aktiengesellschaft Agiobezeichnet im Aktienrecht das Aufgeld, welches über den Nennbetrag oder den anteiligen Betrag am Grundkapital hinausgehend für die Aktie bezahlt wird. Aktiengesellschaftist eine juristische Person des Privatrechts. Sie hat einen oder mehrere Gesellschafter (Aktionäre) und ein Grundkapital von mindestens € 50.000,-, welches in Aktien aufgeteilt ist (s. im einzelnen: unter Aktiengesellschaft, s.a. GmbH). AnderkontoAuflassungdefiniert § 925 Abs. 1 S. 1 BGB als die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Auflassungsvormerkungs. Vormerkung Baulastensehen die Bauordnungen der meisten Bundesländer vor. § 83 Abs. 1 S. 1 BauO.NW definiert sie wie folgt: Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. In Nordrhein-Westfalen werden Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (§ 83 Abs. 1 S. 3 BauO.NW). Baulasten dienen im Wesentlichen dazu, Gründe, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, zu beseitigen. Dazu möchte ich Ihnen ein Beispiel liefern: Der Antrag eines Bauwilligen auf Erteilung einer Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde mit der Begründung abgelehnt, das Grundstück liege nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser seien nicht vorhanden, zudem sei die Abwasserbeseitigung nicht gewährleistet (vgl. § 4 Abs. 1 BauO.NW). Der Bauwillige wendet sich nunmehr an den Eigentümer des Nachbargrundstücks, welches alle vorgenannten Hinderungsgründe für die Erteilung der Genehmigung nicht aufweist, und bittet den Nachbarn, die Erschließung über dessen Grundstück führen zu dürfen. Der Nachbar willigt ein und lässt eine Baulast (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zulasten seines Grundstücks in das Baulastenverzeichnis eintragen. Der Bauwillige erhält die gewünschte Baugenehmigung. In einem anderen Fall möchte der Bauwillige ein Haus bauen, kann aber die erforderlichen Abstandsflächen (vgl. § 6 BauO.NW) nicht einhalten. Auch hier kann der Nachbar mit einer so genannten Abstandsflächenbaulast (§ 7 BauO.NW) helfen, mit der sich der Nachbar verpflichtet, auf seinem Grundstück einen bestimmten Bereich von Aufbauten frei zu halten, so dass hierdurch der nötige Abstand gewahrt wird. Fehlen auf einem zu bebauenden Grundstück die erforderlichen Stellplätze (§ 51 BauO.NW), kann der Nachbar sie auf seinem Grundstück bereit halten und eine entsprechende Baulast eintragen zu lassen. Sehr weit reichende Konsequenzen hat die so genannte Vereinigungsbaulast: Durch sie werden die betroffenen Grundstücke bauordnungsrechtlich wie ein Grundstück behandelt. BauträgervertragDer Bauträgervertrag ist seit dem 01.01.2009 auch zivilrechtlich definiert: Es handelt sich um einen Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (§ 632a Abs. 2 BGB, vgl. auch Art. 244 EGBGB und die hierzu ergangene Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001). In der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass jedenfalls geringfügige Renovierungsarbeiten und bloße Schönheitsreparaturen keinen „Umbau” im Sinne des Gesetzes darstellen. Der Bauträger benötigt eine Genehmigung gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 2.a) GewO. Er muss die aufgrund § 34 c Abs. 3 GewO erlassene Makler- und Bauträgerverordnung beachten. Beschluss-SammlungDer Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist seit dem 01.01.2007 gemäß § 24 Abs. 7 WEG verpflichtet, über alle nach diesem Datum gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer eine Beschluss-Sammlung zu führen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben (§ 24 Abs. 7 S. 8 WEG). beschränkte persönliche DienstbarkeitBGBAbkürzung für Bürgerliches Gesetzbuch Brief (Grundpfandrecht)s. bei Grundpfandrecht BruchteilsgemeinschaftBei der Bruchteilsgemeinschaft (vgl. §§ 741 ff. BGB) steht jedem Teilhaber ein ziffernmäßig bestimmter Betrag an einem Gegenstand, z.B. einer Sache, zu. Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen; über den Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. (s.a. Gesamthandsgemeinschaft) Bürgerliches GesetzbuchDas Bürgerliche Gesetzbuch ist der wichtigste Teil des Privatrechts, welches die für alle Bürger geltenden privatrechtlichen Regelungen enthält. Es wurde am 18.08.1896 ausgefertigt und ist am 01.01.1900 in Kraft getreten. Danach hat es natürlich eine Vielzahl von Änderungen erfahren. BürgschaftDurch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform (§ 766 Abs. 1 BGB). DienstbarkeitDienstbarkeiten können in zwei Formen ins Grundbuch eingetragen werden, nämlich als Grunddienstbarkeit und als beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die Grunddienstbarkeit definiert das Gesetz in § 1093 BGB: Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird zugunsten einer bestimmten Person bestellt. Diese kann hierdurch berechtigt werden, das Grundstück in einer bestimmten Beziehung zu benutzen, oder ihr kann eine Befugnis eingeräumt werden, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (§ 1093 Abs. 1 BGB). Die zugunsten einer natürlichen Person bestellte Dienstbarkeit erlischt mit deren Tod. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht übertragbar, die Ausübung kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach näherer Maßgabe des § 1092 Abs. 3 BGB übertragbar. EGBGBAbkürzung für Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Erbbaurechtwird in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) wie folgt definiert: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. In der Regel wird vereinbart, dass das Erbbaurecht nach Ablauf einer gewissen Frist erlischt, zwingend ist dies aber nicht. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Grundbuch angelegt. Das Erbbaurecht wird im Gesetz weitestgehend wie ein Grundstück behandelt (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Als Gegenleistung dafür, dass der Grundstückseigentümer sein Grundstück auf Dauer oder für eine gewisse Zeit dem Erbbauberechtigten zur Verfügung stellt, wird in aller Regel vereinbart, dass dieser ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen, den so genannten Erbbauzins, zu zahlen hat (vgl. § 9 Abs. 1 ErbbauRG); auch dies ist nicht zwingend. Erbbauzinss. Erbbaurecht ErbeDer oder die Personen, auf die das Vermögen eines Menschen bei dessen Tod übergeht, bezeichnet das Gesetz (§ 1922 Abs. 1 BGB) als Erbe(n). (s.a. Vermächtnis) Erbvertragist ein „echter“ Vertrag, in dem eine oder mehrere Personen ihren letzten Willen niederlegen und sich gegenüber dem Vertragspartner verpflichten, diesen nicht mehr zu ändern. Verletzen sie diesen Vertrag, indem sie in einer neueren Verfügung von Todes wegen etwas anderes bestimmen, ordnet das Gesetz die Unwirksamkeit der späteren Verfügung an, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 BGB). Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Er kann nach deutschem Recht zwischen beliebigen Personen (also nicht nur zwischen Eheleuten und Verwandten) geschlossen werden. Das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch den Erbvertrag nicht beschränkt. Bei Schenkungen, an denen der Erblassers selbst keinerlei lebzeitiges Eigeninteresse hat, kann es allerdings passieren, dass der im Erbvertrag Bedachte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangt. (s.a. Testament) FirmaDie Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). GemeinschaftsordnungGesamthandsgemeinschaftist ein Personenzusammenschluss, dem ein bestimmtes Vermögen zur gesamten Hand zusteht, so dass keiner der Personen über seinen Anteil am Vermögen verfügen kann, sondern nur alle zusammgeschlossenen Personen über das Vermögen der Gemeinschaft. Die wichtigsten Gesamthandsgemeinschaften sind: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaft, OHG und KG. (s.a. Bruchteilsgemeinschaft) Gesellschaft bürgerlichen RechtsSchließen mehrere Personen einen Vertrag, in dem sie sich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der im Vertrag vereinbarten Weise zu erreichen, so entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (§ 705 BGB). Ist der Zweck allerdings auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, kann es sich auch um eine OHG oder eine KG handeln. Gesellschaft mit beschränkter Haftungist eine juristische Person des Privatrechts. Sie wird von einer oder mehreren (natürlichen oder juristischen) Personen zur Verfolgung eines beliebigen gesetzlichen Zweckes errichtet. Das Stammkapital beträgt mindestens € 25.000,-(beim Unterfall der Unternehmergesellschaft € 1,-). Es kann in bar oder durch Sacheinlagen erbracht werden (s. im Einzelnen unter GmbH, s.a. Aktiengesellschaft). Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchens. MoMiG GGAbkürzung für Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 GmbHAbkürzung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung GrundaktenZu jedem Grundbuchblatt werden Grundakten geführt, in die die dieses Grundbuch betreffenden Schriftstücke, geordnet nach Eingangsdatum, eingeheftet werden. Bei den meisten Grundbucheintragungen wird auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen. Um den genauen Inhalt einer Grundbucheintragung zu ermitteln, müssen Sie in den Grundakten nach dem in Bezug genommenen Schriftstück suchen. GrundbuchJedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 4 Grundbuchverfügung, GBV). In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben (§ 5 S. 1 GBV). Das Bestandsverzeichnis listet die im Grundbuchblatt enthaltenen Grundstücke (bzw. das Erbbaurecht oder Sondereigentum) auf. In Abteilung I finden Sie den Eigentümer bzw. - bei Erbbaurechten - den Berechtigten. Abteilung III beinhaltet Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 11 GBV). In Abteilung II werden im Wesentlichen alle Grundstücksbelastungen (außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden) und Verfügungsbeschränkungen eingetragen (vgl. § 10 GBV). Das Grundbuch kann auch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden (§ 126 Abs. 1 Grundbuchordnung). GrunddienstbarkeitGrundpfandrechtist eine Grundstücksbelastung, die dem Gläubiger das Recht verschafft, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu verlangen (§§ 1113, 1191, 1199 BGB). Der Gläubiger hat also das Recht, seine Forderung durch Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beizutreiben. In das sonstige Vermögen des Grundstückseigentümers darf der Gläubiger des Grundpfandrechtes allein aufgrund der Grundstücksbelastung hingegen nur ausnahmsweise vollstrecken, wenn sich nämlich das Grundpfandrecht ausnahmsweise auch auf dieses Vermögen erstreckt, was z.B. unter bestimmten Voraussetzungen bei Erzeugnissen, Bestandteilen, Zubehör, Miet- und Pachtzinsforderungen sowie Versicherungsforderungen der Fall sein kann. In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass die Kreditwirtschaft die Auszahlung eines Kredites fast ausnahmslos auch von einer persönlichen Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen abhängig macht, so dass aufgrund dieser Haftungsübernahme auch die Vollstreckung in das sonstige Vermögen möglich ist. Die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Grundpfandrechte resultiert daraus, dass sich Grundstücke trotz aller Wertschwankungen im Wesentlichen als wertbeständig erwiesen haben. Ferner gehen die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger den persönlichen Gläubigern bei einer zwangsweisen Verwertung des Grundbesitzes nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 ZVG vor und es steht ihnen aufgrund des § 49 InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu, d.h. sie haben bei der Insolvenz des Kreditnehmers realistische Chancen, nicht nur einen Bruchteil ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse zu bekommen, sondern aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundstücks in vollem Umfang befriedigt zu werden. Das Gesetz kennt drei Formen von Grundpfandrechten: die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld, wobei letztere im heuitgen Rechtsleben praktisch nicht mehr vorkommt. Bei der Hypothek "kleben" Forderung und Grundpfandrecht zusammen: Keines kann ohne das Andere übertragen werden (§ 1153 Abs. 2 BGB). Ist - wie im Regelfall - der Schuldner der Forderung auch zugleich der Eigentümer des mit der Hypothek belasteten Grundstücks, so erwirbt er die Hypothek, die sich dann in eine Eigentümergrundschuld verwandelt, wenn er die Forderung tilgt. Bei der Grundschuld gibt es die gesetzliche Abhängigkeit zwischen Forderung und Grundschuld nicht; die Grundschuld ist "abstrakt" und steht auch nach vollständiger Tilgung des gesicherten Kredites in voller Höhe dem Grundschuldgläubiger zu. Allerdings werden die gesicherte Forderung und die Grundschuld durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Grundschuldgläubiger aneinander gekoppelt, der sog. Zweckverwendungserklärung. In dieser vereinbaren die Genannten, dass die Grundschuld den Zweck hat, eine oder mehrere gegenwärtige oder künftige Forderungen zu sichern und die Grundschuld nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückzugewähren ist, indem sie z.B. gelöscht oder auf den Eigentümer übertragen wird. Die Grundschuld ist daher für den Grundstückseigentümer gefährlicher: Kümmert sich der Grundschuldgläubiger um die vertragliche Vereinbarung nicht und tritt z.B. die Grundschuld an einen Dritten ab, obwohl er wegen seiner persönlichen Forderung bereits vollständig befriedigt ist, läuft der Grundstückseigentümer Gefahr, doppelt zahlen zu müssen. Die Bestellung einer Grundschuld für eine beliebige Privatperson, die keinerlei staatlicher Aufsicht unterliegt, will daher wohl überlegt sein. Da die Grundschuld aus den genannten Gründen wesentlich flexibler gehandhabt werden kann, hat sie im Bereich der Kreditwirtschaft die Hypothek fast vollständig verdrängt. Alle genannten Grundpfandrechte können mit oder ohne Brief (vgl. dieses Muster) bestellt werden. Der Haupt-Unterschied besteht in den verschiedenen Übertragungsarten: Während das Briefrecht durch Erteilung einer schriftlichen Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes übertragen werden kann, kann ein neuer Gläubiger das Buchrecht nur durch Einigung und Eintragung der Abtretung ins Grundbuch erwerben. Die Kreditwirtschaft vereinbart mit den Kreditnehmern im Darlehensvertrag, ob ein Buch- oder ein Briefrecht zur Auszahlungsvoraussetzung für das Darlehen gemacht wird. Dabei werden z.B. kleinere Institute, die auf eine Refinanzierung angewiesen sind, eher geneigt sein, sich ein Briefrecht einräumen zu lassen, als größere, weil das Grundpfandrecht leichter und ohne besondere Kosten an den Refinanzierer übertragen werden kann. Grundbuchtechnisch wird das Buchgrundpfandrecht dadurch gekennzeichnet, dass der Ausschluss der Brieferteilung in den Eintragungstext aufgenommen wird, z.B. durch die Worte: ... ohne Brief. Fehlen diese Worte, handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall, also ein Briefrecht, mit einer Ausnahme: Bei der Sicherungshypothek, die als solche im Grundbuch gekennzeichnet sein muss, ist die Brieferteilung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Der Ausschluss der Brieferteilung steckt also quasi in dem Wort "Sicherungshypothek". Da die so genannte Höchstbetragshypothek kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek ist, gilt hier das Gleiche. Grundpfandrechtsbriefs. unter Grundpfandrecht GrundschuldHGBAbkürzung für Handelsgesetzbuch HypothekIndossamentist die schriftliche Erklärung auf einem Orderpapier, dass die im Papier verbrieften Rechte und das Eigentum am ihm vom bisherigen Rechtsinhaber auf den neuen übergehen sollen. juristische Personist jede Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat. Man unterscheidet juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Kreise, Gemeinden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) und solche des Privatrechts (z.B. AG und GmbH). (s.a. natürliche Person) LebenspartnerschaftZwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1 Abs. 1 LPartG). Die Erklärung, die unter keiner Bedingung abgegeben werden darf, muss gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden. Dies ist in Nordrhein-Westfalen das Standesamt. Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln, der der notariellen Beurkundung bedarf. Im Lebenspartnerschaftsvertrag können auch sonstige Vereinbarungen über die Wirkungen der Lebenspartnerschaft getroffen werden. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind durch die letzte Reform in zivilrechtlicher Hinsicht (!) denen der Ehe im Wesentlichen angeglichen. Dies gilt allerdings nicht in steuerrechtlicher Hinsicht. LPartGAbkürzung für Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) MoMiGDurch das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen haben sich einige wichtige Änderungen im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Recht der GmbH, ergeben. Die wichtigsten Neuerungen im GmbH-Recht sind:
Als Vorstufe zur GmbH wird die Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG n.F.) eingeführt. Bei dieser gelten folgende Besonderheiten:
Nachlassist das Aktiv- und Passiv-Vermögen einer verstorbenen Person natürliche PersonMit diesem Begriff bezeichnet das Gesetz den Menschen, dessen Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt beginnt (§ 1 BGB). (s.a. juristische Person) Nießbrauchist das Recht, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein (§ 1068 Abs. 1 BGB). Einzelne Nutzungen können ausgeschlossen werden. Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 BGB). Öffentliche Lasten trägt der Nießbraucher, soweit sie nicht auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind. Die privaten Lasten, insbesondere Hypotheken- und Grundschuldzinsen sowie Leistungen aufgrund einer Rentenschuld, trägt der Nießbraucher, soweit sie schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten (§ 1047 BGB). Beachten Sie bitte, dass Eigentümer und Nießbraucher bei der Bestellung des Nießbrauchs auch mit dinglicher Wirkung abweichende Vereinbarungen treffen können. So wird häufig vereinbart, dass der Nießbraucher alle Kosten und Lasten zu tragen hat. Um den wirklichen Inhalt eines Nießbrauchs zu ermitteln, genügt daher in aller Regel nicht der Blick ins Grundbuch; auch die Bewilligungsurkunde muss eingesehen werden. Der Nießbrauch kann auch an einer realen Teilfläche eines Grundstücks oder einem Miteigentumsanteil bestellt werden. Er kann auch an der gesamten Sache bestellt werden, sich jedoch auf einen bestimmten Bruchteil der Nutzungen beschränken (sog. Quotennießbrauch). Dagegen soll die Bestellung an einem einzelnen Stockwerk (nach nicht unzweifelhafter Ansicht) nicht zulässig sein. Notaranderkontoist ein Sonderkonto des Notars für fremde Gelder, dem er anvertraute Gelder unverzüglich zuzuführen hat (§ 54 b Abs. 1 S. 1 Beurkundungsgesetz, BeurkG). Das Notaranderkonto hat an praktischer Bedeutung erheblich verloren, nachdem sich die Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages mittels Direktzahlung zwischen den Beteiligten in Verbindung mit einer so genannten Finanzierungsvollmacht durchgesetzt hat. Gemäß § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung u.a. auch nur noch dann annehmen, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht. Patiententestamentist eine andere Bezeichnung für Patientenverfügung, die gebräuchlich, nach meiner Meinung aber unglücklich gewählt ist. Patientenverfügungs. hierzu die gesonderten Erläuterungen Prokuraermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit sich bringt; zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs. 1 u. 2 HGB). Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB). Bei einer OHG oder KG bedarf die Prokurenerteilung der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist (§§ 116 Abs. 3, 164 S. 2 HGB). Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (§ 48 Abs. 2 HGB). Die Erteilung einer Prokura muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 53 Abs. 1 HGB). Reallastdefiniert das Gesetz wie folgt: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind . Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne Weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können. (§ 1105 Abs. 1 BGB). Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden (§ 1105 Abs. 2 BGB). Rechtspflegernehmen die ihnen durch das Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben war. Dabei handelt es sich um eine Reihe von Aufgaben, für die früher der Richter zuständig war, insbesondere Vereinssachen, Grundbuchsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und eine Reihe von Handelsregisterangelegenheiten. Rentenschuldist ein Unterfall der Grundschuld: Die Grundschuld wird in der Weise bestellt, dass in regelmäßigen Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück gezahlt wird (§ 1199 Abs. 1 BGB). Die Rentenschuld hat kaum praktische Bedeutung.(s.a. Grundpfandrecht) Selbstkontrahierungsverbotwird von § 181 BGB angeordnet: Ein Vertreter kann, soweit ihm nicht ein Anderes gestattet wird, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Solche Geschäfte sind daher einem Bevollmächtigten nur gestattet, wenn eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Gestattung vorliegt oder eine vollwirksame, fällige und nicht einredehafte Verbindlichkeit erfüllt werden soll. SondereigentumSondernutzungsrechts. unter Wohnungs- und Teileigentum stille Gesellschaftist - wie der Name schon sagt - eine reine Innengesellschaft. Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgeschäft eines anderen (§ 230 Abs. 1 HGB). Der Inhaber des Handelsgeschäftes wird aus den im Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB). TeileigentumTeilungserklärungObwohl rechtlich eigentlich nicht ganz richtig, hat sich der Begriff "Teilungserklärung" als Bezeichnung für die Urkunde durchgesetzt, mit der Wohnungs- und/oder Teileigentum begründet werden. Streng genommen muss zwischen Teilungsvereinbarung und Teilungserklärung unterschieden werden, denn Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung begründet (§ 2 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Nur Letzteres ist eine einseitige amtsempfangsbedürftige Erklärung, während Ersteres ein Vertrag ist. Gemäß § 8 WEG kann Wohnungs- bzw. Teileigentum gebildet werden, indem der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erklärt, dass er sein Alleineigentum in der Weise in Miteigentumsanteile aufteilt, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum, § 1 Abs. 2 WEG) bzw. an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumlichkeiten (Teileigentum, § 1 Abs. 3 WEG) verbunden sein soll. Die Teilungsvereinbarung zwischen mehreren Miteigentümern gemäß § 3 WEG darin besteht, dass diese ihr Miteigentum in der Weise beschränken, dass jedem Miteigentümer das Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumlichkeiten eingeräumt wird. Bei beiden Teilungsmöglichkeiten wird die Teilung erst mit Eintragung in das Grundbuch wirksam. Es ist weitgehend üblich, in die "Teilungserklärung" auch grundlegenden Bestimmungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander aufzunehmen(vgl. § 10 Abs. 1 und 2 WEG bzw. Abs. 2 und 3 WEG i.d.F. der WEG-Novelle). Diese Bestimmungen werden "Gemeinschaftsordnung" genannt (weitere Details unter Wohnungs- und Teileigentum bzw. WEG-Novelle). Testamentwird vom Gesetz als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert (§ 1937 BGB), um in den §§ 2265 ff. BGB klarzustellen, dass man dies nicht ganz so ernst nehmen darf. Es gibt nämlich im deutschen Recht durchaus das gemeinschaftliche Testament, welches aber nur von Ehegatten und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (!) errichtet werden darf. An der kleinen Merkwürdigkeit erkennt man immerhin, dass das gemeinschaftliche Testament im ursprünglichen Entwurf zum BGB nicht vorgesehen war. Dieser enthielt nur das einseitige Testament auf der einen und den Erbvertrag auf der anderen Seite. Testamentsvollstreckerkönnen in einer Verfügung von Todes wegen eingesetzt werden. Sie haben die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Sie haben den Nachlass zu verwalten und sind insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (§§ 2203 ff. BGB). UGs. MoMiG Unternehmergesellschafts. MoMiG Verfügung von Todes wegenist der Oberbegriff über die verschiedenen letzwilligen Verfügungen: Testament, gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag Vermächtnisist das Recht einer bestimmten bedachten Person, vom Beschwerten die Leistung eines bestimmten Gegenstandes zu verlangen (§ 2174 BGB). Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden (§ 2147 BGB). Ist ein Vermächtnisnehmer beschwert spricht man von einem Untervermächtnis. Vorfälligkeitsentschädigungist die Entschädigung, die eine Bank als Ausgleich für die ihr entstehenden Verluste berechnet, wenn ein Kredit vorzeitig, also vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, abgelöst wird. VorkaufsrechtHat jemand an einem bestimmten Gegenstand ein Vorkaufsrecht, kann er dieses ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über diesen Gegenstand abschließt (§ 463 BGB). Das Recht wird durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten ausgeübt (§ 464 Abs. 1 BGB). Mit Zugang dieser Erklärung kommt zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verpflichteten ein Kaufvertrag unter den Bestimmungen zustand, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat (§ 464 Abs. 2 BGB). Allerdings wird der Kaufvertrag mit dem Dritten nicht automatisch hinfällig. Kann der Verkäufer nicht beide Verträge erfüllen, ist er gut beraten, sich im Vertrag mit dem Dritten ein Rücktrittsrecht vorzubehalten, welches er allerdings dem Vorkaufsberechtigten nicht entgegenhalten kann (§ 465 BGB). VormerkungZur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Verfügung, die nach Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 883 Abs. 2 S. 1 BGB). Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt (§ 883 Abs. 2 S. 1 BGB). Demzufolge kann der Vormerkungsberechtigte von einem Erwerber eines eingetragenen Rechts oder des Rechts an einem solchen Recht die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist (§ 888 Abs. 1 BGB). Für den Insolvenzfall bestimmt § 106 Abs. 1 der Insolvenzordnung, dass der Gläubiger eines vormerkungsgesicherten Anspruchs im Falle der Insolvenz des Schuldners dieses Anspruches Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen kann, d.h. der Insolvenzverwalter ist trotz der Insolvenz verpflichtet, den gesicherten Anspruch zu erfüllen. Die Vormerkung ist mithin eine mit dinglichen Wirkungen ausgestattete Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs. Der wichtigste Fall ist die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück (häufig als "Auflassungsvormerkung" bezeichnet). Rechtlich völlig falsch, aber faktisch oftmals richtig ist die laienhafte Formulierung: "Die Auflassungsvormerkung sperrt das Grundbuch." Rechtlich ist das deshalb unrichtig, weil auch nach Eintragung der Vormerkung durch diese ungehindert weitere Eintragungen vorgenommen werden können, selbst das Eigentum kann auf eine andere Person umgeschrieben werden. Das nützt dieser Person nur wenig, wenn der Vormerkungsberechtigte seinen Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB geltend macht. Deshalb führt die Auflassungsvormerkung eben faktisch doch zu einer Sperre, weil es sich dritte Personen sehr genau überlegen werden, ob sie noch das Eigentum oder sonstige Rechte an einem Grundstück erwerben wollen, welches mit einer Auflassungsvormerkung belastet ist. WEG-NovelleAm 01.07.2007 ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft getreten. Hierdurch haben sich u.a. folgende Änderungen ergeben:
WegerechtWohnungsbindungWohnraum, der staatlich gefördert ist oder als staatlich gefördert gilt, kann einer so genannten Wohnungsbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegen (vgl. im Einzelnen § 1 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz). Solcher Wohnraum darf z.B. grundsätzlich nur Wohnberechtigten für ein Entgelt überlassen werden, welches zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). WohnungseigentumZweckverwendungserklärungs. bei Grundpfandrecht
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Notar Michael König • 51143 Köln-Porz • Bahnhofstr. 44 • Tel. 02203/955480 • Fax 02203/9554850 • info@notar-koenig.de |