Notar Michael Koenig
Fragen & Antworten
was Sie schon immer wissen wollten
   

 

Allgemein

Können Notare ihre Entwürfe nicht so formulieren, dass sie auch von juristischen Laien verstanden werden ?

Immobilienkaufvertrag

Ich möchte meine Immobilie verkaufen. Zulasten dieser Immobilie ist ein Briefgrundpfandrecht eingetragen. Der früher einmal gesicherte Kredit ist längst zurückbezahlt. Meine Bank, die mir damals den Kredit gewährt hat, hat mir mitgeteilt, sie hätte mir den Grundpfandrechtsbrief bereits vor Jahren zugeschickt. Ich kann ihn aber nicht finden. Wahrscheinlich habe ich den Brief vernichtet, weil ich geglaubt habe, die Sache sei erledigt. Kann ich meine Immobilie nie wieder verkaufen ?

Immobilienübertragungsvertrag

Ich möchte eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt an eines meiner Kinder übertragen - kann dieses Kind nach Ablauf von 10 Jahren sicher sein, dass seine Geschwister nach meinem Tod keine Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen ?

Erben & Vererben

Ich habe ein Testament (einen Erbvertrag) beurkunden lassen; meine Adresse und die Adressen der von mir Bedachten haben sich geändert- muss ich meine Verfügung von Todes wegen jetzt ändern ?

Eines meiner Kinder möchte sein Erbe, zumindest aber seinen Pflichtteil ausgezahlt haben, obwohl ich noch lebe - hat das Kind einen solchen Anspruch ?

Ich habe gehört und auch auf diesen Seiten gelesen, dass gemeinschaftliche Kinder eines Ehepaares schon beim Tode des Erstversterbenden ihrer Eltern den Pflichtteil verlangen können - macht es denn dann überhaupt Sinn, dass die Eheleute sich gegenseitig zu Erben berufen und die Kinder zu Schlusserben einsetzen ?

Ehe, Familie & Partnerschaft

Ich habe gehört, der Bundesgerichtshof habe den Abschluss von Eheverträgen generell verboten - stimmt das ?

Vollmacht & Patientenverfügung

Ich möchte nicht, dass irgendwann einmal eine (möglicherweise fremde) Person zu meinem Betreuer bestellt wird, weil ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Habe ich eine Möglichkeit, das zu verhindern ?

Unternehmen & Gesellschaften

Ich möchte eine GmbH gründen und so schnell wie möglich anfangen. Kann ich den Eintragungsvorgang irgendwie beschleunigen ?

Vereine

Wie gründe ich einen nichtwirtschaftlichen Verein ?

Sonstiges

Ich muss im Ausland beweisen, dass ich zur Vertretung meiner im deutschen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft berechtigt bin- können Sie mir helfen ?

Allgemein

Können Notare ihre Entwürfe nicht so formulieren, dass sie auch von juristischen Laien ohne weitere Erläuterung verstanden werden ?

Das ist vermutlich die Frage, die mir in den letzten 20 Jahren am häufigsten gestellt wurde. Leider ist es überhaupt nicht einfach, eine Urkunde so zu formulieren, dass sie sowohl von Laien als auch von Juristen eindeutig verstanden wird. Im Zweifel muss die Eindeutigkeit für den Juristen Vorrang haben. Ich gehe davon aus, dass der ganz überwiegende Teil der Urkunden, die ich in meiner Laufbahn errichtet habe, nach der Beurkundung nie wieder gelesen wurden. Erst im Streitfall müssen die beteiligten Anwälte und das erkennende Gericht genau wissen, was mit einer bestimmten Formulierung gemeint ist.

Hinzu kommt, dass die vor einem Notar errichteten Urkunden in fast allen Fällen nicht nur Bedeutung für die unmittelbar an der Beurkundung beteiligten Personen, sondern auch für Dritte haben. Würde ich z.B. das - in weiten Bevölkerungskreisen nicht bekannte - Wort „Nießbrauch“ durch „umfassendes Nutzungsrecht“ ersetzen und eine entsprechende Eintragung im Grundbuch beantragen, müsste ich mit einer Zurückweisung des Antrages durch den Rechtspfleger des Grundbuchamtes mit der Begründung rechnen, ins Grundbuch dürfe nur das eingetragen werden, was das Gesetz zur Eintragung zulässt, und das von mir erfundene „umfassende Nutzungsrecht“ gehöre nicht dazu. Würde der Rechtspfleger die Eintragung vornehmen, wäre damit wenig gewonnen. Dritte, die Rechte an dem belasteten Grundstück erwerben wollten, könnten mit dem „umfassenden Nutzungsrecht“ wenig anfangen, während sie für den Nießbrauch nur in den §§ 1030 ff. BGB nachschlagen müssten.

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist natürlich nicht nur für deren Gesellschafter, sondern z.B. auch für ihren Geschäftsführer und ihre Gläubiger sowie für Gläubiger der Gesellschafter von Bedeutung.

Selbst eine so persönliche Urkunde wie die eines Testamentes muss nach Ihrem Tode (und damit ohne die Möglichkeit, bei Ihnen Rücksprache zu nehmen) z.B. von den Erben, den Vermächtnisnehmern und gegebenenfalls einem eingesetzten Testamentsvollstrecker sowie dem Richter des Nachlassgerichtes verstanden werden.

Sie sehen daher: Der Notar muss in Ihrem Interesse die Sprache der Juristen verwenden. Betrachten Sie ihn als Ihren Dolmetscher in die „normale“ Sprache.

Immobilienkaufvertrag

Ich möchte meine Immobilie verkaufen. Zulasten dieser Immobilie ist ein Briefgrundpfandrecht eingetragen. Der früher einmal gesicherte Kredit ist längst zurückbezahlt. Meine Bank, die mir damals den Kredit gewährt hat, hat mir mitgeteilt, sie hätte mir den Grundpfandrechtsbrief bereits vor Jahren zugeschickt. Ich kann ihn aber nicht finden. Wahrscheinlich habe ich den Brief vernichtet, weil ich geglaubt habe, die Sache sei erledigt. Kann ich meine Immobilie nie wieder verkaufen ?

Die Lage ist ernst, aber nicht hoffnungslos. Sie sollten sich so schnell wie möglich an einen Notar Ihres Vertrauens wenden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Immobilienübertragungsvertrag

Ich möchte eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt an eines meiner Kinder übertragen - kann dieses Kind nach Ablauf von 10 Jahren sicher sein, dass seine Geschwister nach meinem Tod keine Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen ?

Leider nicht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in § 2325 Abs. 3 BGB vorgesehene 10-Jahresfrist erst mit Erlöschen des Nießbrauchs beginnt, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch am gesamten Übertragungsobjekt vorbehält (Einzelheiten).

Erben & Vererben

Ich habe ein Testament (einen Erbvertrag) beurkunden lassen; meine Adresse und die Adressen der von mir Bedachten haben sich geändert- muss ich meine Verfügung von Todes wegen jetzt ändern ?

Nein, das ist nicht erforderlich. Weder Ihre noch die Person des Bedachten haben sich geändert. Ordnungsgemäße Ummeldung vorausgesetzt, werden die Personen auch an der neuen Adresse gefunden.

Eines meiner Kinder möchte sein Erbe, zumindest aber seinen Pflichtteil ausgezahlt haben, obwohl ich noch lebe - hat das Kind einen solchen Anspruch ?

Nein, ein solcher Anspruch besteht nicht. Vor dem 01.04.1998 konnten nichteheliche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Seit dem genannten Datum ist auch das abgeschafft. Bevor Sie aber Ihr Kind wegschicken, sollten Sie folgendes bedenken: Freiwillig können Sie natürlich mit Ihrem Kind einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Vielleicht liegt es ja in Ihrem Interesse, das Kind gegen Zahlung eines einmaligen Betrages wegen des Pflichtteils abzufinden. Oftmals erleichtert es die Nachfolgeplanung erheblich, wenn Pflichtteilsansprüche eines (offenbar nicht besonders pflegeleichten) Kindes nicht mehr bedacht werden müssen.

Ich habe gehört und auch auf diesen Seiten gelesen, dass gemeinschaftliche Kinder eines Ehepaares schon beim Tode des Erstversterbenden ihrer Eltern den Pflichtteil verlangen können - macht es denn dann überhaupt Sinn, dass die Eheleute sich gegenseitig zu Erben berufen und die Kinder zu Schlusserben einsetzen ?

Selbstverständlich macht die gegenseitige Erbeinsetzung Sinn, wenn Sie Ihren Vorstellungen entspricht. Belassen Sie es bei der gesetzlichen Erbfolge, werden die Kinder Miterben, also auch Miteigentümer aller Nachlassgegenstände, wie z.B. des den Eltern gehörenden Einfamilienhauses. Die Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses, der bei fehlender Realteilungsmöglichkeit und mangels Einigung durch Teilungsversteigerung durchzusetzen ist. Der Pflichtteil beträgt nur die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist zudem ein reiner Geldanspruch. Bedenken Sie bitte auch: Oftmals haben bewegliche Gegenstände, die Sie unbedingt brauchen, nur einen relativ geringen Verkehrswert und erhöhen den Pflichtteilsanspruch daher nicht nennenswert. Verlangen die Kinder die Versteigerung solcher Gegenstände, müssen Sie sie u.U. zum Neupreis wiederbeschaffen oder bei der Versteigerung "Ihrer" Gegenstände mitsteigern.

Ehe, Familie & Partnerschaft

Ich habe gehört, der Bundesgerichtshof habe den Abschluss von Eheverträgen generell verboten - stimmt das ?

Nein, das stimmt nicht: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.02.2004 folgendes klar gestellt: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Dabei ist der Zugewinnausgleich ehevertraglichen Vereinbarungen am ehesten zugänglich. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Allerdings sind aufgrund der zitierten Entscheidung Besonderheiten zu beachten.

Vollmacht & Patientenverfügung

Ich möchte nicht, dass irgendwann einmal eine (möglicherweise fremde) Person zu meinem Betreuer bestellt wird, weil ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Habe ich eine Möglichkeit, das zu verhindern ?

Sie haben sogar mehrere Möglichkeiten: Der Staat begüßt es, wenn Sie rechtzeitig eine Altersvorsorgevollmacht erteilen. Wenn auf diese Weise sichergestellt ist, dass sich Ihre Angelegenheiten in guten Händen befinden, ist die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich. Haben Sie niemanden, dem Sie das für die Erteilung einer solchen Vollmacht erforderliche Vertrauen entgegenbringen, können Sie in einer so genannten Betreuungsverfügung Ihre Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers und der Art und Weise der Betreuung niederlegen.

Unternehmen & Gesellschaften

Ich möchte eine GmbH gründen und so schnell wie möglich anfangen. Kann ich den Eintragungsvorgang irgendwie beschleunigen ?

Sie können die Eintragung nicht nur beschleunigen; die Dauer des Eintragungsverfahrens hängt entscheidend von Ihrer Mitwirkung ab. Ich empfehle Ihnen, wie folgt vorzugehen:

  1. Bitte stimmen Sie zunächst die Firma Ihrer GmbH mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ab. Achten Sie darauf, dass keine Missverständnisse bei Groß-, Klein- und Zusammenschreibung entstehen.
  2. Besprechen Sie mit Ihrem Notar den gewünschten Gesellschaftsvertrag und lassen Sie sich einen Entwurf zuschicken.
  3. Während der Notar am Entwurf arbeitet, sollten Sie die künftige Hausbank der GmbH aufsuchen und alles für die Konteneröffnung vorbereiten lassen. Die Bank wird jetzt noch kein Konto eröffnen und Einzahlungen dürfen Sie auf gar keinen Fall vornehmen. Es sollte jedoch alles vorbereitet sein.
  4. Vereinbaren Sie mit dem Notar einen Termin zur Beurkundung des Gründungsprotokolls. Nach der Beurkundung lassen Sie sich bitte eine beglaubigte Abschrift der Urkunde für die Bank geben.
  5. Gehen Sie mit der beglaubigten Abschrift zu Ihrer Bank, eröffnen Sie das Konto auf den Namen der GmbH in Gründung und zahlen Sie die versprochene Einlage ein.
  6. Lachen Sie jetzt bitte nicht: Ich habe es in meinem Leben hunderte Male erklärt und es ist hunderte Male missachtet worden: Setzen Sie sich an den Computer und drucken Sie ein möglichst großes Namensschild mit dem Namen der künftigen GmbH aus, welches Sie mit Tesafilm an den Briefkasten der Adresse kleben, die Sie als Geschäftsanschrift der GmbH in Gründung in der Handelsregisteranmeldung angegeben haben. Fangen Sie Ihren Briefträger ab und erklären ihm, dass künftig an die angegebene Adresse auch Post für die gegründete GmbH kommen wird. Machen Sie das nicht, geht die erste Post des Handelsregisters, nämlich die Anforderung des Kostenvorschusses, an das Gericht zurück und Sie haben mindestens 14 Tage verloren.
  7. Haben Sie die Post des Amtsgerichts auf die vorgeschilderte Weise glücklich bekommen, dann erledigen Sie bitte auch alle Wünsche des Amtsgerichts, zahlen Sie insbesondere den angeforderten Kostenvorschuss ein. Andernfalls arbeitet das Amtsgericht u.U. nicht weiter.
  8. Wenn Sie alle vorstehenden Hinweise beachten, haben Sie beim Amtsgericht Köln eine realistische Chance, Ihre GmbH innerhalb von gut einer Woche eingetragen zu bekommen.

Vereine

Wie gründe ich einen nichtwirtschaftlichen Verein ?

Eine Liste der benötigten Unterlagen finden Sie auf der Vereinsseite.

Sonstiges

Ich muss im Ausland beweisen, dass ich zur Vertretung meiner im deutschen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft berechtigt bin- können Sie mir helfen ?

Selbstverständlich, das gehört zu meinen Aufgaben (vgl. § 21 BNotO).

 

 

Notar a.D. Michael König • 51143 Köln-Porz • Bahnhofstr. 44 • Tel. 02203/955480 • Fax 02203/9554850 • info@notar-koenig.de